), belegt höchstens, dass sie eben nicht über grössere Geldmittel verfügt hat. Gemäss ihren Kontoauszügen waren der Beschuldigte und seine Ehefrau im Tatzeitraum alles andere als liquide. Nach Angabe der Verteidigung soll der Beschuldigte rund CHF 25'000.00 in bar zu Hause gehabt haben. Diese sollen von seinem Stiefvater, dem Verkauf seines Motorrads und dem BMW sowie den Bareinnahmen aus dem Geschäft seiner Frau gestammt haben. Hätte der Beschuldigte tatsächlich so viel Bargeld gehabt, wäre es aber schlicht unnötig gewesen, Geld von H.________ sel. zu verwenden, nur um dieses dann wieder zurückzubezahlen. Ebenso hätte keine Notwendigkeit bestanden, Kleinkredite aufzunehmen.