Sie habe aber sicher nicht in ein Auto steigen und sich vergnügen gehen können (pag. 1402 Z. 25 ff.). Für die Pflegekosten erhielt H.________ sel. gewisse Rückvergütungen auf ihr Konto. Zudem gingen dort die AHV-Leistungen und eine kleine BVG-Rente ein. Es ist daher nachvollziehbar, dass sich die Ausgaben und die Einnahmen ungefähr die Waage hielten und das kleine Vermögen von H.________ sel. somit in den letzten Monaten und Jahren mehr oder weniger konstant blieb, wie dies die Privatkläger geltend machen. H.________ sel. war unbestrittenermassen nicht mehr mobil, ging am Rollator und konnte nicht mehr alleine die Treppe zu ihrer Wohnung hinauf- und heruntersteigen.