12 wurden. Ansonsten hatte sie nur Ausgaben fürs Essen; anderes hat sie sich nach Angaben der Privatkläger nicht mehr gegönnt (z.B. pag. 269 Z. 303 f.). Selbst der Beschuldigte vermag nicht zu sagen, wofür H.________ sel. jeweils mehrere tausend Franken pro Monat hätte ausgeben sollen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz sagte er, H.________ sel. sei nicht mehr so mobil gewesen, sie habe einen Rollator gehabt. Ob sie das Geld habe ausgeben können oder nicht, könne er nicht beantworten. Sie habe aber sicher nicht in ein Auto steigen und sich vergnügen gehen können (pag.