Hätte aber C.________ oder F.________ oder beide zusammen – die beiden andern Privatkläger (Söhne) hatten offenbar wenig Kontakt zur Verstorbenen – einen grösseren Geldbetrag an sich genommen, würden sie sicherlich nicht nun strafrechtlich gegen den Beschuldigten vorgehen. Sie schöpften überhaupt erst den Verdacht auf Unstimmigkeiten, weil eben gerade kein Geld mehr vorhanden war. Auch das Vorbringen der Verteidigung, H.________ sel. hätte nach Wissen des Beschuldigten und den Aussagen von F.________ an mehreren Orten (Kiste, hinter Bett, Tresor) Geld aufbewahrt, zielt ins Leere.