12.5 Rückzahlung durch den Beschuldigten Zu prüfen ist sodann die vom Beschuldigten behauptete Rückzahlung seiner privaten Bezüge an H.________ sel. in Form von Bargeld. Die Privatkläger haben glaubhaft ausgesagt, dass nach dem Tod von H.________ sel. keine grösseren Bargeldbeträge aufgefunden worden seien. Der Beschuldigte betonte, dass er bei der Räumung der Wohnung von H.________ sel. nicht anwesend gewesen sei und implizierte damit, jemand, allenfalls gar einer der Privatkläger, könnte das Geld genommen haben.