ihr Einverständnis für die privaten Transaktionen, Bezüge und Einkäufe nie erteilt hat. Selbst wenn sie dies getan hätte, entsprechen die Handlungen des Beschuldigten, d.h. seine privaten Transaktionen, in keiner Weise seinem Auftrag, nämlich gewissermassen treuhänderisch die finanziellen Angelegenheiten der betagten Grossmutter seiner Frau zu besorgen.