403 Z. 379). Vom 5. Januar 2011 bis zum Tod am 29. Januar 2011 war H.________ sel. im Spital bzw. anschliessend im Pflegeheim und nur noch zwischen durch ansprechbar (pag. 1430 Z. 14, 1440 Z. 45 f.). Eine Einwilligung von H.________ für die in dieser Zeit vom Beschuldigten getätigten Transaktionen ab ihrem Konto ist somit ohnehin ausgeschlossen. Es ist somit erstellt, dass H.________ sel. ihr Einverständnis für die privaten Transaktionen, Bezüge und Einkäufe nie erteilt hat.