11 Beschuldigten und seiner Frau zu H.________ sel. ein gutes war, bezweifelt die Kammer nicht. Doch ist ein gutes Verhältnis noch kein Grund, jemandem sein Vermögen einfach so zur Verfügung zu stellen. Vor der Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten hatte H.________ sel. ihr Vermögen kaum je angegriffen und dieses blieb mehrheitlich konstant (pag. 107 ff.). Schliesslich musste auch der Beschuldigte zugeben, dass er H.________ sel. nicht bei jeder Transaktion gefragt habe (pag. 403 Z. 379).