Dass die sehr sparsam und bescheiden lebende H.________ sel. – so wird sie ausnahmslos von allen Beteiligten und sogar vom Beschuldigten selbst (vgl. pag. 411 Z. 557) beschrieben – damit einverstanden gewesen wäre, dass der Beschuldigte von ihren Konten quasi frei so viele grössere Überweisungen auf seine eigenen Konten sowie Bargeldbezüge und Einkäufe für den privaten Gebrauch vornehmen durfte, erscheint überaus unwahrscheinlich. Dass das Verhältnis des