12.4 Einverständnis von H.________ sel. zu Transaktionen des Beschuldigten Es ist zutreffend, dass H.________ sel. nicht mehr zur vorliegenden Angelegenheit befragt werden konnte. Einen direkten Beweis, dass sie von den Transaktionen des Beschuldigten Kenntnis hatte oder eben nicht, und dass er ihr die Beträge in bar zurück bezahlt respektive nicht zurück bezahlt hat, gibt es nicht. Die grosse Anzahl an gewichtigen Indizien reicht aber vollkommen aus, um ein stimmiges Bild zu zeichnen. Dass die sehr sparsam und bescheiden lebende H.________ sel.