_ Rechtsanwalt G.________ wurde als Zeuge befragt bezüglich der Äusserung des Beschuldigten ihm gegenüber in der Kanzlei, wonach er die Empfangsbestätigung vom 31. Dezember 2010 gefälscht habe (pag. 363 ff.). Die Aussagen von Rechtsanwalt G.________ sind detailreich, differenziert und er legt klar offen, woran er sich noch genau erinnert und woran nicht. Er schildert die damalige Situation und seine Empfindung der Aussage des Beschuldigten. Es gibt keinen Grund an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Rechtsanwalt G.________ zu zweifeln. Insbesondere kann Rechtsanwalt G.________ nicht, wie von Fürsprecherin B.__