Keine Aussagen von I.________ Die Ehefrau des Beschuldigten hat sowohl bei ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 27. November 2013 als auch als Beschuldigte vom 9. Juli 2014 ihre Aussage verweigert. Sie war berechtigt dies zu tun. Die erste Aussageverweigerung begründete sie damit, dass zu viele verwandte Personen ins Verfahren involviert seien. Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar. Doch würde von einer Ehefrau eher erwartet werden, dass sie soweit möglich ihren Ehemann entlasten würde, wenn sie dies könnte. 12.3.4 Aussage von Rechtsanwalt G.________ Rechtsanwalt G.__