Vor allem aber sind finanzielle Motive nicht unredlich. Es geht um das Erbe, das den Privatklägern grundsätzlich zusteht, und es geht darum, sich zu wehren, wenn sich ein Dritter widerrechtlich daran bereichern will. Es bestehen nicht die geringsten Anzeichen dafür, dass die Privatkläger, nur um an Geld zu gelangen, im Strafverfahren absichtlich falsche Aussagen machen würden. Im Übrigen haben sich C.________ und F.________ bis zu deren Lebensende auch um ihre Mutter gekümmert. D.________ und E.________ machen keine Aussagen, die den Beschuldigten direkt belasten. 12.3.3 Keine Aussagen von I._