Gleichbleibend ist die Aussage allerdings insoweit, als F.________ sich nicht daran erinnern konnte, am 31. Dezember 2010 dabei gewesen zu sein, als H.________ sel. die vom Beschuldigten vorgelegte Empfangsbestätigung unterzeichnet haben soll, wie dies der Beschuldigte behauptet (vgl. pag. 399 Z. 241).