Ein Tag zuvor, am 5. August 2010, hob der Beschuldigte genau diesen Betrag von seinem Konto bei der N.________ (Bank) ab (pag. 1061). Es ist nachvollziehbar, dass H.________ sel., die nach ihrer Rückkehr nach Hause im Frühjahr 2010 nicht mehr alleine die Treppe hinunter und das Haus verlassen konnte, die AHV nicht mehr nach Hause bekommen sollte und deshalb die Verwaltung durch den Beschuldigten über E-Banking vereinbart wurde (pag. 287 Z. 74 ff., 1436 Z. 33 ff.). Die Aussagen von C.________ sind insgesamt glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden. F.________ lebte mit seiner Mutter zusammen.