Die Schilderungen von C.________ sind detailreich, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und gleichbleibend. Sie vermag dieselben Details in unterschiedlicher Chronologie wiederzugeben, was ein Realitätskriterium darstellt. Sie unterscheidet klar zwischen dem, was sie weiss und was sie nicht weiss, was sie bereits damals wusste und was erst jetzt. Es sind keine übermässigen negativen Äusserungen bzw. Belastungen des Beschuldigten feststellbar. Von C.________ erwähnte Äusserungen des Beschuldigten ihr gegenüber decken sich mit denjenigen, welche er bei seiner Einvernahme vom 13. August 2013 auch bei der Polizei machte.