9 auszüge sprechen jedoch, wie bereits oben erwähnt, eine ganz andere Sprache (pag. 811 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt wenig glaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 12.3.2. Aussagen der Privatkläger Es sind hauptsächlich die Aussagen der Privatkläger C.________ und F.________ zu würdigen. Denn sie beide hatten in der Zeit der Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten engen Kontakt zu ihrer Mutter, H.________ sel. Die Schilderungen von C.____