wohl überhaupt hatte – per E-Banking ab ihrem Konto bezahlt (pag. 517 ff.). Der Beschuldigte meinte, er sei zum damaligen Zeitpunkt liquide und in der Lage gewesen, die Rechnungen auch ab seinen Konten und denjenigen seiner Ehefrau zu bezahlen (pag. 409 Z. 516 ff.). Ihre Konto-