solche «Rachegelüste» gehabt haben soll. Zweitens ist unverständlich, inwiefern das Abheben von Geld hätte Unruhe stiften sollen, wenn ihre Kinder ja gar nichts davon wussten. Zum Betrag von CHF 15‘000.00, den er 2008 für den Kauf seiner Eigentumswohnung erhalten hatte – was nicht Teil der Anklage ist – führte er zuerst aus, es sei ein Darlehen gewesen und er habe dieses im Jahr 2010 mit dem Betrag von CHF 15‘000.00, den er von seinem Stiefvater erhalten habe, zurückbezahlt (pag. 401 Z. 327). Mehr sagte er dazu nicht. Erst, als er nach einem Beleg für diese Rückerstattung gefragt wurde, machte er geltend, H._____