Wie aus den obenerwähnten Unterlagen der J.________(Bank) erhellt, ist diese Behauptung absolut faktenwidrig. Der Beschuldigte hatte eine Generalvollmacht, von der er regen Gebrauch machte, und überdies eine Maestro-Karte für die Bankverbindung von H.________ sel. Der Beschuldigte sagte aus, als H.________ sel. von ihrem Aufenthalt in Heiligenschwendi zurückgekommen sei, habe sie ihm und seiner Frau gesagt, sie sollen Geld abheben, um bei ihren Kindern damit Unruhe zu stiften (pag. 402 Z. 294 ff.). Erstens scheint es unwahrscheinlich, dass die betagte H.________ sel. solche «Rachegelüste» gehabt haben soll.