8 12.3 Allgemeine Würdigung der Aussagen 12.3.1. Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind gespickt von Lügensignalen und seine Erklärungen für seine Vorgehensweisen ergeben vielfach keinen Sinn. Fehler mag er keine zugeben und er verstrickt sich in Widersprüche. Auf Frage sagte der Beschuldigte gleich zwei Mal beharrlich, er habe keine Vollmacht für die Konten von H.________ sel. gehabt (pag. 391 Z. 58 und Z. 66). Wie aus den obenerwähnten Unterlagen der J.________(Bank) erhellt, ist diese Behauptung absolut faktenwidrig.