Es macht nur Sinn, eine Empfangsbestätigung zu verfassen, damit die auszahlende Person etwas in der Hand hat, um die Auszahlung zu belegen. Vor diesem Hintergrund macht es dann wiederum keinen Sinn, dass der Beschuldigte nicht selber im Besitz der Originale war. Der Beschuldigte hat eine weitere Kopie einer Quittung, datiert vom 10. Juli 2013, eingereicht, worauf sein Stiefvater eine Barauszahlung von CHF 15‘000.00 an ihn im Monat Mai 2010 bestätigt (pag. 467). Bei dieser Quittung ist offensichtlich, dass sie erst im Laufe des Strafverfahrens verfasst wurde.