413 Z. 618), entbehrt jeglicher Logik und findet auch keine Stütze in den Akten. Wie hätte denn Unruhe gestiftet werden sollen, wenn die Privatkläger diese Listen im Zeitraum der Unterzeichnung gar nicht zu Gesicht bekommen haben? Bezeichnend ist weiter, dass sämtliche Bestätigungen nur in Kopie vorliegen. Die Originale sollen sich nach Angabe des Beschuldigten bei H.________ sel. befunden haben (pag. 395 Z. 177 ff., 1402 Z. 41 f.), wurden dort aber bei Auflösung des Haushalts nach Angabe von C.________ auch nicht gefunden (pag. 289 Z. 129 ff.). Es macht nur Sinn, eine Empfangsbestätigung zu verfassen, damit die auszahlende Person etwas in der Hand hat, um die Auszahlung zu belegen.