Es macht zudem wenig Sinn, dass ihr dort noch CHF 1‘000.00 in bar ausbezahlt worden sein sollen. Die beiden vom 31. Dezember 2010 datierenden Dokumente weisen verschiedene Beträge auf: Gemäss pag. 99 beläuft sich der an H.________ sel. von Juni bis Dezember 2010 ausbezahlte Betrag auf CHF 15‘850.00 und gemäss pag. 465 auf CHF 23‘822.00. Die Erklärung des Beschuldigten, dieser Unterschied komme daher, dass verschiedene Listen verwendet worden seien um Unruhe zu stiften und es den Kindern von H.________ sel. „heimzuzahlen“, weil diese versucht hätten, ihre Mutter in ein Heim abzuschieben (pag. 413 Z. 618), entbehrt jeglicher Logik und findet auch keine Stütze in den Akten.