fahren beigebracht. Dies erscheint wenig nachvollziehbar, denn er hätte mit diesen Bestätigungen logischerweise bereits früher versuchen müssen, sich gegenüber den Privatklägern zu entlasten. Auf zwei Bestätigungen ist Text enthalten, in dem sich H.________ beim Beschuldigten überschwänglich bedankt. Dies mutet äusserst seltsam an, hat doch der Beschuldigte diese Passagen mit dem Computer selber verfasst und nicht H.________ sel., welche sich am 11. Januar 2011 bei sehr schlechter Gesundheit im Spital befand. Es macht zudem wenig Sinn, dass ihr dort noch CHF 1‘000.00 in bar ausbezahlt worden sein sollen.