Rechtanwalt G.________ führte dagegen insbesondere aus, die Privatkläger hätten nur ihr Recht, nämlich ihr Erbe, gewollt. Die Vorinstanz habe ihr Urteil gewissenhaft begründet und eine vollständige Beweiswürdigung vorgenommen. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte in seiner Anwaltskanzlei gesagt habe, er habe die Unterschrift von H.________ sel. gefälscht. Die behauptete Rückzahlung des bezogenen Geldes in bar sei wider jeglicher Logik und mit einer seriösen Vermögensverwaltung nicht in Einklang zu bringen. Der Beschuldigte habe erst im Strafverfahren Kopien von Quittungen vorgelegt. Selbst wenn H.________ sel. pro Woche mehre-