Es gebe Indizien, dass sie viel Geld gebraucht habe. Der Beschuldigte habe alle privaten Bezüge in Absprache mit H.________ sel. gemacht und diese in bar zurückbezahlt. Aus dem Verkauf des BMWs, des Töffs, mit den Bareinnahmen seiner Frau aus dem Nagelstudio und den CHF 15‘000.00 von seinem Stiefvater habe er rund CHF 25‘000.00 Bargeld gehabt. Er sei liquide gewesen, weshalb er auch die Rückzahlung der CHF 7‘000.00 habe vornehmen können. Ebenso gäbe es keine Beweise für die Urkundenfälschung. Weder die Aussagen von F.________, noch diejenigen von Rechtsanwalt G.________ würden den Vorwurf untermauern. Rechtanwalt G.__