11. Vorbringen der Parteien Fürsprecherin B.________ brachte zur Verteidigung des Beschuldigten im Wesentlichen vor, mit dem Ableben von H.________ sel. könne deren Einverständnis und die Rückzahlung nicht mehr überprüft werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte alle vom ihm bei der Polizei markierten Bezüge unrechtmässig gemacht habe. Die Privatkläger hätten rein finanzielle Interessen. H.________ sel. habe mit ihrem Geld machen können, was sie wollte. Vielleicht habe sie anderen Leuten Geld gegeben. Sie habe ihre Kinder nicht über alles informiert. Es gebe Indizien, dass sie viel Geld gebraucht habe.