sel. erstattete der Beschuldigte CHF 7‘000.00 auf deren Konto zurück. Der Beschuldigte behauptet jedoch, dass sämtliche Bezüge und Überweisungen, die er ab dem Konto von H.________ sel. getätigt habe, in deren Einverständnis erfolgt seien und dass er sämtliche Beträge in Form von Bargeld an diese zurückbezahlt habe (pag. 399, pag. 1400). Diesbezüglich ist der Sachverhalt bestritten und zu prüfen. Weiter bestreitet der Beschuldige, auf der Empfangsbestätigung vom 31. Dezember 2010 die Unterschrift von H.________ sel. selbst eingefügt bzw. das Dokument gefälscht zu haben. Auch darüber ist Beweis zu führen.