verheiratet. Der Beschuldigte hat eingestanden, dass er ab dem Konto von H.________ sel. Geld für private, eigene Zwecke bezogen hat oder sich auf sein eigenes Konto überweisen liess (vgl. pag. 399 Z. 267 ff.,1398 Z. 41 ff.). Anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 13. August 2013 markierte er auf den Kontoauszügen von H.________ sel. 50 Transaktionen und Bargeldbezüge im Totalbetrag von CHF 32‘247.40, die er gemacht habe (pag. 403 und pag. 427 ff.). Kurz nach dem Tod von H.________ sel. erstattete der Beschuldigte CHF 7‘000.00 auf deren Konto zurück.