8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Einverständnis der Privatkläger, mit Ausnahme von D.________, beauftragt worden war, die persönlichen finanziellen Angelegenheiten von H.________ sel. zu betreuen. Er wurde von ihr entsprechend bevollmächtigt (vgl. Vollmacht vom 16. Mai 2010 auf pag. 41). Dies, nachdem sie vom 12. März bis am 6. April 2010 einen längeren Spitalaufenthalt gehabt hatte und aus Alters- und Gesundheitsgründen auf fremde Hilfe angewiesen war. H.________ sel. verstarb am 29. Januar 2011. Der Beschuldigte ist mit der Enkelin von H.________ sel. verheiratet.