__ seien aus den Akten zu weisen (pag. 1601). Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wies die Verfahrensleitung die von Fürsprecherin B.________ gestellten Beweisanträge ab (pag. 1605). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Februar 2016 wiederholte Fürsprecherin B.________ den Beweisantrag, I.________ sei als Zeugin zu befragen (pag. 1646). Die Kammer wies diesen Beweisantrag mit Beschluss erneut ab (pag. 1647). Von Amtes wegen wurden beweisergänzend ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1635) und ein aktueller Leumundsbericht (pag. 1628 ff.) über den Beschuldigten eingeholt (pag. 1605).