So enthält der Strafbefehl denn auch die Formulierung «eine Empfangsbestätigung». Die Vorinstanz war nicht befugt, von sich aus die Anklage zu erweitern, dies im Übrigen ohne Zustimmung des Beschuldigten. Eine solche Erweiterung hätte in Anwendung von Art. 333 StPO einzig der Staatsanwaltschaft zugestanden. Von der Anklage ist somit lediglich eine einfache Urkundenfälschung umfasst. Eine Verurteilung des Beschuldigten für mehrfache Urkundenfälschung ist aufgrund des Anklagegrundsatzes ausgeschlossen.