Diese datiert vom 31. Dezember 2010, dem Datum, das auch im Strafbefehl ausdrücklich genannt wird. Auf diese Urkunde bezieht sich denn auch klarerweise der Vorwurf der Urkundenfälschung im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl. Die Urkunden auf pag. 461, 463 und 465 wurden erst später, nämlich anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 13. August 2013 eingebracht und der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft dazu nie befragt. Sie sind nicht von der Anklage umfasst. So enthält der Strafbefehl denn auch die Formulierung «eine Empfangsbestätigung».