Die Vorinstanz stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, in der Anklageschrift seien unter dem Anklagepunkt Ziffer 2 die Dokumente vom 11.01.2011, 04.02.2011 und 31.12.2010 (pag. 461, 463, 465) gemeint. Somit sei bezüglich der Urkundenfälschung über vier Dokumente bzw. drei Dokumente mit Unterschrift zu befinden (pag. 1392). Diese Feststellung ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zu Verfahrensbeginn war erst die Urkunde auf pag. 99 aktenkundig (Beilage 7 zur Strafanzeige vom 25. September 2012). Diese datiert vom 31. Dezember 2010, dem Datum, das auch im Strafbefehl ausdrücklich genannt wird.