333 StPO erweitert und den Anklagegrundsatz verletzt (pag. 1647). Der Vorwurf der Urkundenfälschung wird unter Ziffer 2 im Strafbefehl wie folgt formuliert (pag. 1291): 3 Der Beschuldige hat auf eine Empfangsbestätigung (Kappelen 31.12.2010, Barauszahlung an H.________) selber die Unterschrift vom Frau H.________ sel. eingefügt und dadurch gefälscht, dies in der Absicht zu belegen, dass Frau H.________ sel. das vom ihm zuvor unrechtmässig bezogene Geld bar zurückerhalten habe.