5. Anklagegrundsatz Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin B.________ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, im Strafbefehl vom 16. Februar 2015 sei gemäss klarem Wortlaut nur der Vorwurf einer einzigen Urkundenfälschung enthalten. Die Vorinstanz habe die Anklage in Verstoss gegen Art. 333 StPO erweitert und den Anklagegrundsatz verletzt (pag.