I. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. II. Es sei ihm eine Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten zuzusprechen. III. Die Verfahrenskosten seien wem rechtens, jedenfalls nicht ihm, aufzuerlegen. IV. Die Zivilforderung sei abzuweisen. V. Die weiteren, notwenigen Verfügungen seien zu erlassen.