Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 203 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ D.________ E.________ F.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger 1-4 Gegenstand Ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 11. Februar 2016 (PEN 15 221) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 11. Fe- bruar 2016 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der mehrfachen unge- treuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig er- klärt. Er wurde verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 19‘500.00, mit einer Probezeit von zwei Jah- ren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘900.00, unter Festsetzung der Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 30 Tage, sowie zu den Verfah- renskosten von CHF 3‘800.00. Weiter wurde er verurteilt zur Bezahlung von CHF 21‘860.80 Schadenersatz und einer Parteientschädigung von CHF 11‘340.00 an die Straf- und Zivilkläger 1-4 (nachfolgend: Privatkläger). Soweit weitergehend wurde die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (pag. 476 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecherin B.________ mit Schreiben vom 22. Fe- bruar 2016 namens und im Auftrag des Beschuldigten frist- und formgerecht Beru- fung an (pag. 1488). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Ver- fügung vom 31. Mai 2016 (pag. 1583 f.) erklärte Fürsprecherin B.________ mit Eingabe vom 20. Juni 2016 frist- und formgerecht die vollumfängliche Berufung ge- gen das erstinstanzliche Urteil (pag. 1591 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 4. Juli 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 1598 f.). Am 20. Februar 2017 fand in Anwesenheit des Beschuldigten, assistiert durch Fürsprecherin B.________, und Rechtsanwalt G.________ als Vertreter der Privatkläger die Berufungsverhandlung statt (pag. 1645 ff.). 3. Anträge der Parteien Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Febraur 2017 stellte Fürsprecherin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1647): I. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. II. Es sei ihm eine Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten zuzu- sprechen. III. Die Verfahrenskosten seien wem rechtens, jedenfalls nicht ihm, aufzuerlegen. IV. Die Zivilforderung sei abzuweisen. V. Die weiteren, notwenigen Verfügungen seien zu erlassen. 2 Rechtsanwalt G.________ stellte namens und im Auftrag der Privatkläger folgende Anträge (pag. 1648): I. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ schuldig zu erklären 1. der ungetreuen Geschäftsbesorgung (CHF 28‘860.80), mehrfach begangen anfangs Juni 2010 bis Ende Januar 2011 in Niederwangen, Kappelen und anderswo; 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen anfangs Juni 2010 bis Ende Januar 2011 in Nie- derwangen, Kappelen und anderswo und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 130.00, ausmachend total Fr. 19‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 2. zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3‘900.00. die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung sei auf 30 Tage festzusetzen. 3. zu den Verfahrenskosten des erstinstanzlichen wie auch des oberinstanzlichen Verfahrens. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 41 f. OR sowie Art. 126 und 433 StPO zu verurteilen 1. zur Bezahlung von Fr. 21‘860.80 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerschaft 2. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 11‘340.00 zuzüglich einer Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Da die Berufung nur zu sei- nen Gunsten ergriffen wurde, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 5. Anklagegrundsatz Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin B.________ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, im Strafbefehl vom 16. Februar 2015 sei gemäss klarem Wortlaut nur der Vorwurf ei- ner einzigen Urkundenfälschung enthalten. Die Vorinstanz habe die Anklage in Verstoss gegen Art. 333 StPO erweitert und den Anklagegrundsatz verletzt (pag. 1647). Der Vorwurf der Urkundenfälschung wird unter Ziffer 2 im Strafbefehl wie folgt formuliert (pag. 1291): 3 Der Beschuldige hat auf eine Empfangsbestätigung (Kappelen 31.12.2010, Barauszahlung an H.________) selber die Unterschrift vom Frau H.________ sel. eingefügt und dadurch gefälscht, dies in der Absicht zu belegen, dass Frau H.________ sel. das vom ihm zuvor unrechtmässig bezogene Geld bar zurückerhalten habe. Die Vorinstanz stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, in der Anklageschrift seien unter dem Anklagepunkt Ziffer 2 die Dokumente vom 11.01.2011, 04.02.2011 und 31.12.2010 (pag. 461, 463, 465) gemeint. Somit sei bezüglich der Urkundenfälschung über vier Dokumente bzw. drei Dokumente mit Unterschrift zu befinden (pag. 1392). Diese Feststellung ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zu Verfahrensbeginn war erst die Urkunde auf pag. 99 aktenkun- dig (Beilage 7 zur Strafanzeige vom 25. September 2012). Diese datiert vom 31. Dezember 2010, dem Datum, das auch im Strafbefehl ausdrücklich genannt wird. Auf diese Urkunde bezieht sich denn auch klarerweise der Vorwurf der Ur- kundenfälschung im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl. Die Urkunden auf pag. 461, 463 und 465 wurden erst später, nämlich anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 13. August 2013 eingebracht und der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft dazu nie befragt. Sie sind nicht von der Anklage um- fasst. So enthält der Strafbefehl denn auch die Formulierung «eine Empfangs- bestätigung». Die Vorinstanz war nicht befugt, von sich aus die Anklage zu erwei- tern, dies im Übrigen ohne Zustimmung des Beschuldigten. Eine solche Erweite- rung hätte in Anwendung von Art. 333 StPO einzig der Staatsanwaltschaft zuge- standen. Von der Anklage ist somit lediglich eine einfache Urkundenfälschung um- fasst. Eine Verurteilung des Beschuldigten für mehrfache Urkundenfälschung ist aufgrund des Anklagegrundsatzes ausgeschlossen. 6. Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 20. Juni 2016 beantragte Fürsprecherin B.________, der beiliegende Ausdruck des Facebookaccounts von Rechtsanwalt G.________ und die Facebookeinträge von Rechtsanwalt G.________ im Account des Privat- klägers D.________ seien zu den Akten zu erkennen. Zudem beantragte sie, I.________, Ehefrau des Beschuldigten, sei als Zeugin zu befragen (pag. 1591 f.). Rechtsanwalt G.________ verlangte mit Eingabe vom 8. Juli 2016, der eingereich- te Facebook-Account und seine Facebookeinträge im Account des Privatklägers D.________ seien aus den Akten zu weisen (pag. 1601). Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wies die Verfahrensleitung die von Fürsprecherin B.________ gestellten Beweisanträge ab (pag. 1605). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Fe- bruar 2016 wiederholte Fürsprecherin B.________ den Beweisantrag, I.________ sei als Zeugin zu befragen (pag. 1646). Die Kammer wies diesen Beweisantrag mit Beschluss erneut ab (pag. 1647). Von Amtes wegen wurden beweisergänzend ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1635) und ein aktueller Leumundsbericht (pag. 1628 ff.) über den Beschuldigten eingeholt (pag. 1605). 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf Mit Strafbefehl vom 16. Februar 2015 wurde dem Beschuldigten für den Tatzeit- raum von anfangs Juni 2010 bis Ende Januar 2011 Folgendes zur Last gelegt (pag. 1291): 1. Der Beschuldigte war von H.________ sel. beauftragt worden, deren finanziellen Angele- genheiten zu betreuen. In dieser Funktion hat er, ohne dazu ermächtigt worden zu sein und in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, regelmässig Barbezüge ab dem Konto von H.________ sel. getätigt und Banküberweisungen auf seine eigenen Konti veranlasst, im Gesamtbetrag von CHF 32‘247.40. 2. Der Beschuldigte hat auf einer Empfangsbestätigung (Kappelen 31.12.2010, Barauszahlung an H.________) selber die Unterschrift vom Frau H.________ sel. eingefügt und dadurch ge- fälscht, dies in der Absicht zu belegen, dass Frau H.________ sel. das vom ihm zuvor un- rechtmässig bezogene Geld bar zurückerhalten habe. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Einverständnis der Privatkläger, mit Ausnahme von D.________, beauftragt worden war, die persönlichen finanziellen Angelegenheiten von H.________ sel. zu betreuen. Er wurde von ihr entsprechend bevollmächtigt (vgl. Vollmacht vom 16. Mai 2010 auf pag. 41). Dies, nachdem sie vom 12. März bis am 6. April 2010 einen längeren Spitalaufenthalt gehabt hatte und aus Alters- und Gesundheitsgründen auf fremde Hilfe angewiesen war. H.________ sel. verstarb am 29. Januar 2011. Der Beschuldigte ist mit der Enkelin von H.________ sel. verheiratet. Der Beschuldigte hat eingestanden, dass er ab dem Konto von H.________ sel. Geld für private, eigene Zwecke bezogen hat oder sich auf sein eigenes Konto überweisen liess (vgl. pag. 399 Z. 267 ff.,1398 Z. 41 ff.). Anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 13. August 2013 markierte er auf den Kontoauszügen von H.________ sel. 50 Transaktionen und Bargeldbezüge im Totalbetrag von CHF 32‘247.40, die er gemacht habe (pag. 403 und pag. 427 ff.). Kurz nach dem Tod von H.________ sel. erstattete der Beschuldigte CHF 7‘000.00 auf deren Konto zurück. Der Beschuldigte behauptet jedoch, dass sämtliche Bezüge und Überweisungen, die er ab dem Konto von H.________ sel. getätigt habe, in deren Einverständnis erfolgt seien und dass er sämtliche Beträge in Form von Bargeld an diese zurück- bezahlt habe (pag. 399, pag. 1400). Diesbezüglich ist der Sachverhalt bestritten und zu prüfen. Weiter bestreitet der Beschuldige, auf der Empfangsbestätigung vom 31. Dezember 2010 die Unterschrift von H.________ sel. selbst eingefügt bzw. das Dokument gefälscht zu haben. Auch darüber ist Beweis zu führen. 9. Objektive und subjektive Beweismittel Es liegen zahlreiche objektive Beweismittel vor. Von besonderem Interesse sind die Kontoauszüge von H.________ sel. und dem Beschuldigten und seiner Ehefrau sowie die Empfangsbestätigung (Kopie) vom 31. Dezember 2010 (pag. 99 und 249). Als subjektive Beweismittel sind zahlreiche Aussagen zu würdigen. Dies sind 5 die Aussagen des Beschuldigten selbst (pag. 387 ff. und pag. 1398 ff.), der Privat- kläger C.________ (pag. 283 ff. und pag. 1436 ff.), F.________ (pag. 255 ff. und pag. 1426 ff.), D.________ (pag. 1412 ff.) und E.________ (pag. 1418 ff.) sowie von Rechtsanwalt G.________ (pag. 363 ff.). I.________, Ehefrau des Beschuldig- ten, hat zwei Mal von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und mithin kei- ne Aussagen gemacht (pag. 373 ff. und pag. 379 ff.). Für die Darstellung bzw. Zusammenfassung der Beweismittel kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1512 ff. = S. 9 ff. der Urteilsbe- gründung). 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gemäss Strafbefehl nach eingehender Beweiswürdigung als erstellt (pag. 1558 = S. 32 der Urteilsbegrün- dung). Der Gesamtbetrag der unrechtmässigen Bezüge und Überweisungen habe sich auf CHF 28‘860.80 belaufen. Auf der Empfangsbestätigung vom 31. Dezem- ber 2010 (pag. 99 und 249) habe der Beschuldigte selbst die Unterschrift von H.________ sel. eingefügt bzw. dieses Dokument gefälscht, dies in der Absicht zu belegen, dass H.________ sel. das von ihm zuvor unrechtmässig bezogene Geld bar zurückerhalten habe. 11. Vorbringen der Parteien Fürsprecherin B.________ brachte zur Verteidigung des Beschuldigten im Wesent- lichen vor, mit dem Ableben von H.________ sel. könne deren Einverständnis und die Rückzahlung nicht mehr überprüft werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte alle vom ihm bei der Polizei markierten Bezüge un- rechtmässig gemacht habe. Die Privatkläger hätten rein finanzielle Interessen. H.________ sel. habe mit ihrem Geld machen können, was sie wollte. Vielleicht habe sie anderen Leuten Geld gegeben. Sie habe ihre Kinder nicht über alles in- formiert. Es gebe Indizien, dass sie viel Geld gebraucht habe. Der Beschuldigte habe alle privaten Bezüge in Absprache mit H.________ sel. gemacht und diese in bar zurückbezahlt. Aus dem Verkauf des BMWs, des Töffs, mit den Bareinnahmen seiner Frau aus dem Nagelstudio und den CHF 15‘000.00 von seinem Stiefvater habe er rund CHF 25‘000.00 Bargeld gehabt. Er sei liquide gewesen, weshalb er auch die Rückzahlung der CHF 7‘000.00 habe vornehmen können. Ebenso gäbe es keine Beweise für die Urkundenfälschung. Weder die Aussagen von F.________, noch diejenigen von Rechtsanwalt G.________ würden den Vorwurf untermauern. Rechtanwalt G.________ führte dagegen insbesondere aus, die Privatkläger hätten nur ihr Recht, nämlich ihr Erbe, gewollt. Die Vorinstanz habe ihr Urteil gewissenhaft begründet und eine vollständige Beweiswürdigung vorgenommen. Es sei unbestrit- ten, dass der Beschuldigte in seiner Anwaltskanzlei gesagt habe, er habe die Un- terschrift von H.________ sel. gefälscht. Die behauptete Rückzahlung des bezoge- nen Geldes in bar sei wider jeglicher Logik und mit einer seriösen Vermögensver- waltung nicht in Einklang zu bringen. Der Beschuldigte habe erst im Strafverfahren Kopien von Quittungen vorgelegt. Selbst wenn H.________ sel. pro Woche mehre- 6 re hundert Franken verbraucht hätte, würde die Rechnung nicht aufgehen, da sie noch Einnahmen gehabt habe. 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkung Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagen- analyse ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1506 ff. = S. 6 ff. der Urteilsbegründung). Die nachfolgenden Erwägungen gelten als Ergänzung zur Beweiswürdigung der Vorinstanz (pag. 1550 ff. = S. 28 ff. der Urteilsbegrün- dung), welcher die Kammer vollumfänglich beipflichtet. 12.2 Allgemeine Würdigung der objektiven Beweismittel Der Beschuldigte verfügte über eine Generalvollmacht über die Konten von H.________ sel. bei der J.________ (Bank) (pag. 499). Er verfügte auch über eine Maestro-Karte für das Konto von H.________ sel. (Antrag an Bank auf Ersatzkarte auf pag. 505; Bemühungen zum Erhalt einer Karte bei Bank im Mai 2010 auf pag. 509 ff.). Anfangs Mai 2010, bevor der Beschuldigte die Betreuung der finanziellen Angelegenheiten übernahm, betrug das Vermögen von H.________ sel. bei der J.________(Bank) CHF 19‘802.20 (pag. 517). Nach ihrem Ableben, per 31. Januar 2011, befanden sich dort insgesamt noch CHF 1‘464.52 (pag. 535 und 539). Aus den Kontoauszügen geht hervor, dass H.________ sel. im Jahr 2010 regelmässige monatliche AHV-Renteneinnahmen von CHF 1‘973.00 erhielt. Von der K.________ (Versicherung) bekam sie alle drei Monate eine Gutschrift über CHF 470.00 (pag. 517 ff.). Der Beschuldigte hat sodann nachweislich 11 Mal Überweisungen im Ge- samtbetrag von CHF 20‘920.00 vom Konto von H.________ sel. auf seine eigenen Konten getätigt (pag. 243 und pag. 517 ff.). Teilweise wurden beträchtliche Beträge auf einmal überwiesen. So wurde beispielsweise am 28. Juni 2010 eine Überwei- sung von insgesamt CHF 4‘700.00 auf drei Konten des Beschuldigten vorgenom- men (pag. 519). Ab dem Konto von H.________ sel. wurden sodann zahlreiche Zahlungen für private Zwecke des Beschuldigten und seiner Ehefrau getätigt. Zum einen hat der Beschuldigte dies selbst so ausgesagt und zahlreiche entsprechende Transaktionen anlässlich seiner Einvernahme vom 13. August 2013 in den Konto- auszügen markiert. Ausserdem scheint es kaum plausibel, dass die betagte H.________ sel., die kaum noch aus dem Haus ging, beispielsweise grosszügige Einkäufe bei Ikea oder bei zahlreichen Vertreibern von Kosmetikprodukten getätigt hätte. Letztere dürften vielmehr mit dem von I.________ geführten Nagelstudio in Verbindung gestanden haben. Auch nach dem 5. Januar 2011, als H.________ sel. ins Spital eingeliefert worden war, wurden noch 11 Bezüge getätigt (pag. 533 ff.). Anhand der aktenkundigen Unterlagen ist sodann auch erstellt, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten und seiner Ehefrau im Tatzeitraum sehr angespannt war und ihre Ausgaben ihre Einnahmen überstiegen. Auf ihren Konten waren beim Kontoabschluss per 31. Dezember 2010 verschwindend kleine und teilweise sogar grössere Minussaldi vorhanden (pag. 237 ff. und pag. 791 ff.). Aus den Kontoaus- zügen des Beschuldigten ist sodann ersichtlich, dass er für die Rückzahlung von 7 Kleinkrediten bei der L.________ (Bank) und bei der M.________ (Bank) monatlich einen Betrag von insgesamt CHF 2‘115.00 zu leisten hatte. In den Akten finden sich sodann die in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfäl- schung zu prüfende Empfangsbestätigung für Barauszahlungen vom Beschuldigten an H.________ sel. vom 31. Dezember 2010 (pag. 99 und 249), eine Empfangs- bestätigung über CHF 1‘000.00 vom 11. Januar 2011 (pag. 461) und eine weitere Empfangsbestätigung datiert vom 31. Dezember 2010 (pag. 465). Die beiden letz- teren wurden vom Beschuldigten erst am 13. August 2013 im laufenden Strafver- fahren beigebracht. Dies erscheint wenig nachvollziehbar, denn er hätte mit diesen Bestätigungen logischerweise bereits früher versuchen müssen, sich gegenüber den Privatklägern zu entlasten. Auf zwei Bestätigungen ist Text enthalten, in dem sich H.________ beim Beschuldigten überschwänglich bedankt. Dies mutet äus- serst seltsam an, hat doch der Beschuldigte diese Passagen mit dem Computer selber verfasst und nicht H.________ sel., welche sich am 11. Januar 2011 bei sehr schlechter Gesundheit im Spital befand. Es macht zudem wenig Sinn, dass ihr dort noch CHF 1‘000.00 in bar ausbezahlt worden sein sollen. Die beiden vom 31. Dezember 2010 datierenden Dokumente weisen verschiedene Beträge auf: Gemäss pag. 99 beläuft sich der an H.________ sel. von Juni bis Dezember 2010 ausbezahlte Betrag auf CHF 15‘850.00 und gemäss pag. 465 auf CHF 23‘822.00. Die Erklärung des Beschuldigten, dieser Unterschied komme daher, dass ver- schiedene Listen verwendet worden seien um Unruhe zu stiften und es den Kin- dern von H.________ sel. „heimzuzahlen“, weil diese versucht hätten, ihre Mutter in ein Heim abzuschieben (pag. 413 Z. 618), entbehrt jeglicher Logik und findet auch keine Stütze in den Akten. Wie hätte denn Unruhe gestiftet werden sollen, wenn die Privatkläger diese Listen im Zeitraum der Unterzeichnung gar nicht zu Gesicht bekommen haben? Bezeichnend ist weiter, dass sämtliche Bestätigungen nur in Kopie vorliegen. Die Originale sollen sich nach Angabe des Beschuldigten bei H.________ sel. befunden haben (pag. 395 Z. 177 ff., 1402 Z. 41 f.), wurden dort aber bei Auflösung des Haushalts nach Angabe von C.________ auch nicht gefunden (pag. 289 Z. 129 ff.). Es macht nur Sinn, eine Empfangsbestätigung zu verfassen, damit die auszahlende Person etwas in der Hand hat, um die Auszah- lung zu belegen. Vor diesem Hintergrund macht es dann wiederum keinen Sinn, dass der Beschuldigte nicht selber im Besitz der Originale war. Der Beschuldigte hat eine weitere Kopie einer Quittung, datiert vom 10. Juli 2013, eingereicht, worauf sein Stiefvater eine Barauszahlung von CHF 15‘000.00 an ihn im Monat Mai 2010 bestätigt (pag. 467). Bei dieser Quittung ist offensichtlich, dass sie erst im Laufe des Strafverfahrens verfasst wurde. Und erst in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung reichte er noch eine weitere Quittungskopie vom 2. Febru- ar 2010 ein, worauf ebenfalls der Stiefvater des Beschuldigten bescheinigt, ihm CHF 6‘000.00 in bar für den Kauf eines Motorrads, Kawasaki Z1000, ausgehändigt zu haben (pag. 1452). Es fragt sich wiederum, weshalb dieses Dokument erst so spät beigebracht wurde. Ganz allgemein erscheint es in der heutigen Finanzwelt, in der das Buchgeld dominiert, ungewöhnlich, so hohe Geldbeträge in bar zu überge- ben. 8 12.3 Allgemeine Würdigung der Aussagen 12.3.1. Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind gespickt von Lügensignalen und seine Er- klärungen für seine Vorgehensweisen ergeben vielfach keinen Sinn. Fehler mag er keine zugeben und er verstrickt sich in Widersprüche. Auf Frage sagte der Beschuldigte gleich zwei Mal beharrlich, er habe keine Voll- macht für die Konten von H.________ sel. gehabt (pag. 391 Z. 58 und Z. 66). Wie aus den obenerwähnten Unterlagen der J.________(Bank) erhellt, ist diese Be- hauptung absolut faktenwidrig. Der Beschuldigte hatte eine Generalvollmacht, von der er regen Gebrauch machte, und überdies eine Maestro-Karte für die Bankver- bindung von H.________ sel. Der Beschuldigte sagte aus, als H.________ sel. von ihrem Aufenthalt in Heiligenschwendi zurückgekommen sei, habe sie ihm und sei- ner Frau gesagt, sie sollen Geld abheben, um bei ihren Kindern damit Unruhe zu stiften (pag. 402 Z. 294 ff.). Erstens scheint es unwahrscheinlich, dass die betagte H.________ sel. solche «Rachegelüste» gehabt haben soll. Zweitens ist unver- ständlich, inwiefern das Abheben von Geld hätte Unruhe stiften sollen, wenn ihre Kinder ja gar nichts davon wussten. Zum Betrag von CHF 15‘000.00, den er 2008 für den Kauf seiner Eigentumswohnung erhalten hatte – was nicht Teil der Anklage ist – führte er zuerst aus, es sei ein Darlehen gewesen und er habe dieses im Jahr 2010 mit dem Betrag von CHF 15‘000.00, den er von seinem Stiefvater erhalten habe, zurückbezahlt (pag. 401 Z. 327). Mehr sagte er dazu nicht. Erst, als er nach einem Beleg für diese Rückerstattung gefragt wurde, machte er geltend, H.________ sel. habe die Rückerstattung nicht angenommen und ihnen das Geld geschenkt (pag. 401 f. Z. 335 ff.). Eine Schenkung eines konkreten Betrages für den Kauf einer Eigentumswohnung durch die Grossmutter erscheint grundsätzlich plausibel. Nicht plausibel ist hingegen, wieso der Beschuldigte dies dann nicht gleich so ausgesagt hat. Ein ähnliches Beispiel findet sich auf pag. 403: Der Be- schuldigte wurde gefragt, ob er ganz konkret vor jeder Transaktion H.________ sel. kontaktiert und angefragt habe, ob er diese Transaktion tätigen dürfe (Z. 371 f.). Die Antwort lautete: «Ja, das habe ich gemacht» (Z. 374). Als der befragende Poli- zist seinen Unglauben äusserte und darauf hinwies, dass er diesfalls H.________ sel. 50 Mal kontaktiert und angefragt haben müsse, relativierte er dann und meinte, er habe einfach bei den grösseren Beträgen angefragt, ob er die Transaktion ma- chen könne (Z. 379 f.). Es erweckt den Anschein, dass der Beschuldigt jeweils zu- erst austestete, mit welchen Aussagen er bei der einvernehmenden Person durch- kommen würde. Eine Erklärung, weshalb er Geld von den Konten von H.________ sel. auf sein Konto übertrug, um von da aus angeblich auch die Rechnungen von H.________ sel. zu bezahlen, vermochte er nicht abzugeben (pag. 1398 Z. 46 f., pag. 1400 Z. 13 ff.). Eine solche zusätzliche Banküberweisung ergibt keinen Sinn. Interessanterweise wurden gemäss Kontounterlagen aber die Rechnungen der Spi- tex und der Krankenkasse sowie Zahlungen an die Steuerverwaltung – die wenigen grösseren Auslagen die H.________ sel. wohl überhaupt hatte – per E-Banking ab ihrem Konto bezahlt (pag. 517 ff.). Der Beschuldigte meinte, er sei zum damaligen Zeitpunkt liquide und in der Lage gewesen, die Rechnungen auch ab seinen Kon- ten und denjenigen seiner Ehefrau zu bezahlen (pag. 409 Z. 516 ff.). Ihre Konto- 9 auszüge sprechen jedoch, wie bereits oben erwähnt, eine ganz andere Sprache (pag. 811 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt wenig glaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 12.3.2. Aussagen der Privatkläger Es sind hauptsächlich die Aussagen der Privatkläger C.________ und F.________ zu würdigen. Denn sie beide hatten in der Zeit der Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten engen Kontakt zu ihrer Mutter, H.________ sel. Die Schilderungen von C.________ sind detailreich, widerspruchsfrei, nachvoll- ziehbar und gleichbleibend. Sie vermag dieselben Details in unterschiedlicher Chronologie wiederzugeben, was ein Realitätskriterium darstellt. Sie unterscheidet klar zwischen dem, was sie weiss und was sie nicht weiss, was sie bereits damals wusste und was erst jetzt. Es sind keine übermässigen negativen Äusserungen bzw. Belastungen des Beschuldigten feststellbar. Von C.________ erwähnte Äus- serungen des Beschuldigten ihr gegenüber decken sich mit denjenigen, welche er bei seiner Einvernahme vom 13. August 2013 auch bei der Polizei machte. So gab C.________ beispielsweise an, der Beschuldigte habe auf Frage gesagt, er habe keine Vollmacht für die Konten von H.________ sel. (pag. 289 Z. 101 f., 1438 Z. 1 f.). C.________ erwähnte sodann, dass der Beschuldigte am 6. August 2010 den BMW von ihrem Bruder für CHF 4‘500.00 abgekauft habe (pag. 297 Z. 291 ff.). Ein Tag zuvor, am 5. August 2010, hob der Beschuldigte genau diesen Betrag von sei- nem Konto bei der N.________ (Bank) ab (pag. 1061). Es ist nachvollziehbar, dass H.________ sel., die nach ihrer Rückkehr nach Hause im Frühjahr 2010 nicht mehr alleine die Treppe hinunter und das Haus verlassen konnte, die AHV nicht mehr nach Hause bekommen sollte und deshalb die Verwaltung durch den Beschuldig- ten über E-Banking vereinbart wurde (pag. 287 Z. 74 ff., 1436 Z. 33 ff.). Die Aussa- gen von C.________ sind insgesamt glaubhaft und es kann darauf abgestellt wer- den. F.________ lebte mit seiner Mutter zusammen. Seine Aussagen stimmen weitge- hend mit denjenigen von C.________ überein. Er sagte vor allem aus, dass H.________ sel. sehr bescheiden gelebt und nicht viel gebraucht habe. Im Alltag habe sie nur Geld für das Essen ausgegeben (pag. 269 Z. 302 f.). Er konnte sich nicht erklären, was seine Mutter mit dem vielen Geld hätte machen wollen (z.B. pag. 271 Z. 367). Seine Aussagen wirken überwiegend glaubhaft. Widersprüchlich sind einzig seine Aussagen zum 31. Dezember 2010. Während er in seiner Einver- nahme vom 6. November 2013 sagte, er müsste dann zu Hause gewesen sein, weil er an Silvester selten weggehe, meinte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sich noch ganz genau zu erinnern, dass er am Nachmittag in Murten bei der Mutter seiner verstorbenen Freundin und somit nicht zu Hause ge- wesen sei (pag. 1430 Z. 1). Diese Aussage ist somit mit Vorsicht zu geniessen. Gleichbleibend ist die Aussage allerdings insoweit, als F.________ sich nicht daran erinnern konnte, am 31. Dezember 2010 dabei gewesen zu sein, als H.________ sel. die vom Beschuldigten vorgelegte Empfangsbestätigung unterzeichnet haben soll, wie dies der Beschuldigte behauptet (vgl. pag. 399 Z. 241). 10 Die Verteidigung des Beschuldigten versuchte, die Aussage der Privatkläger zu diskreditieren mit der Begründung, diese hätten rein finanzielle Interessen in die- sem Verfahren. Zunächst ist zu bemerken, dass der eingeklagte Betrag von rund CHF 20‘000.00 nicht besonders hoch ist, zumal die Privatkläger diesen noch durch vier zu teilen haben. Vor allem aber sind finanzielle Motive nicht unredlich. Es geht um das Erbe, das den Privatklägern grundsätzlich zusteht, und es geht darum, sich zu wehren, wenn sich ein Dritter widerrechtlich daran bereichern will. Es bestehen nicht die geringsten Anzeichen dafür, dass die Privatkläger, nur um an Geld zu ge- langen, im Strafverfahren absichtlich falsche Aussagen machen würden. Im Übri- gen haben sich C.________ und F.________ bis zu deren Lebensende auch um ihre Mutter gekümmert. D.________ und E.________ machen keine Aussagen, die den Beschuldigten direkt belasten. 12.3.3 Keine Aussagen von I.________ Die Ehefrau des Beschuldigten hat sowohl bei ihrer Einvernahme als Auskunfts- person vom 27. November 2013 als auch als Beschuldigte vom 9. Juli 2014 ihre Aussage verweigert. Sie war berechtigt dies zu tun. Die erste Aussageverweige- rung begründete sie damit, dass zu viele verwandte Personen ins Verfahren invol- viert seien. Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar. Doch würde von einer Ehefrau eher erwartet werden, dass sie soweit möglich ihren Ehemann entlasten würde, wenn sie dies könnte. 12.3.4 Aussage von Rechtsanwalt G.________ Rechtsanwalt G.________ wurde als Zeuge befragt bezüglich der Äusserung des Beschuldigten ihm gegenüber in der Kanzlei, wonach er die Empfangsbestätigung vom 31. Dezember 2010 gefälscht habe (pag. 363 ff.). Die Aussagen von Rechts- anwalt G.________ sind detailreich, differenziert und er legt klar offen, woran er sich noch genau erinnert und woran nicht. Er schildert die damalige Situation und seine Empfindung der Aussage des Beschuldigten. Es gibt keinen Grund an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Rechtsanwalt G.________ zu zweifeln. Insbe- sondere kann Rechtsanwalt G.________ nicht, wie von Fürsprecherin B.________ impliziert, unterstellt werden, dass er aufgrund seiner privaten Bekanntschaft re- spektive Freundschaft mit D.________ eine Falschaussage gemacht haben könn- te. 12.4 Einverständnis von H.________ sel. zu Transaktionen des Beschuldigten Es ist zutreffend, dass H.________ sel. nicht mehr zur vorliegenden Angelegenheit befragt werden konnte. Einen direkten Beweis, dass sie von den Transaktionen des Beschuldigten Kenntnis hatte oder eben nicht, und dass er ihr die Beträge in bar zurück bezahlt respektive nicht zurück bezahlt hat, gibt es nicht. Die grosse Anzahl an gewichtigen Indizien reicht aber vollkommen aus, um ein stimmiges Bild zu zeichnen. Dass die sehr sparsam und bescheiden lebende H.________ sel. – so wird sie ausnahmslos von allen Beteiligten und sogar vom Beschuldigten selbst (vgl. pag. 411 Z. 557) beschrieben – damit einverstanden gewesen wäre, dass der Beschuldigte von ihren Konten quasi frei so viele grössere Überweisungen auf sei- ne eigenen Konten sowie Bargeldbezüge und Einkäufe für den privaten Gebrauch vornehmen durfte, erscheint überaus unwahrscheinlich. Dass das Verhältnis des 11 Beschuldigten und seiner Frau zu H.________ sel. ein gutes war, bezweifelt die Kammer nicht. Doch ist ein gutes Verhältnis noch kein Grund, jemandem sein Vermögen einfach so zur Verfügung zu stellen. Vor der Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten hatte H.________ sel. ihr Vermögen kaum je angegriffen und dieses blieb mehrheitlich konstant (pag. 107 ff.). Schliesslich musste auch der Beschuldigte zugeben, dass er H.________ sel. nicht bei jeder Transaktion gefragt habe (pag. 403 Z. 379). Vom 5. Januar 2011 bis zum Tod am 29. Januar 2011 war H.________ sel. im Spital bzw. anschliessend im Pflegeheim und nur noch zwi- schen durch ansprechbar (pag. 1430 Z. 14, 1440 Z. 45 f.). Eine Einwilligung von H.________ für die in dieser Zeit vom Beschuldigten getätigten Transaktionen ab ihrem Konto ist somit ohnehin ausgeschlossen. Es ist somit erstellt, dass H.________ sel. ihr Einverständnis für die privaten Transaktionen, Bezüge und Einkäufe nie erteilt hat. Selbst wenn sie dies getan hätte, entsprechen die Hand- lungen des Beschuldigten, d.h. seine privaten Transaktionen, in keiner Weise sei- nem Auftrag, nämlich gewissermassen treuhänderisch die finanziellen Angelegen- heiten der betagten Grossmutter seiner Frau zu besorgen. 12.5 Rückzahlung durch den Beschuldigten Zu prüfen ist sodann die vom Beschuldigten behauptete Rückzahlung seiner priva- ten Bezüge an H.________ sel. in Form von Bargeld. Die Privatkläger haben glaubhaft ausgesagt, dass nach dem Tod von H.________ sel. keine grösseren Bargeldbeträge aufgefunden worden seien. Der Beschuldigte betonte, dass er bei der Räumung der Wohnung von H.________ sel. nicht anwesend gewesen sei und implizierte damit, jemand, allenfalls gar einer der Privatkläger, könnte das Geld ge- nommen haben. Dies müsste dann aber primär F.________, der mit der Verstor- benen im gleichen Haus gewohnt hat, gewesen sein, was diesem aber von seinem Charakter und seinen intellektuellen Ressourcen her klar nicht zuzutrauen ist. In Frage käme allenfalls noch C.________, welche sich ebenfalls um ihre Mutter gekümmert hat. Hätte aber C.________ oder F.________ oder beide zusammen – die beiden andern Privatkläger (Söhne) hatten offenbar wenig Kontakt zur Verstor- benen – einen grösseren Geldbetrag an sich genommen, würden sie sicherlich nicht nun strafrechtlich gegen den Beschuldigten vorgehen. Sie schöpften über- haupt erst den Verdacht auf Unstimmigkeiten, weil eben gerade kein Geld mehr vorhanden war. Auch das Vorbringen der Verteidigung, H.________ sel. hätte nach Wissen des Beschuldigten und den Aussagen von F.________ an mehreren Orten (Kiste, hinter Bett, Tresor) Geld aufbewahrt, zielt ins Leere. Dass dort jeweils grös- sere Beträge aufbewahrt worden wären, wird einerseits von F.________ dementiert und entspräche auch klar nicht dem Lebensstil von H.________ sel. Es wurde in der Wohnung eben gerade kein Geld gefunden. Eine weitere These der Verteidigung ist sodann, dass H.________ sel. das ihr vom Beschuldigten zurückbezahlte Bargeld und somit fast ihr gesamtes mühsam Er- spartes verbraucht habe. Auch dies erscheint aufgrund der Beweislage nicht nach- vollziehbar. Es ist zwar klar, dass H.________ sel. durchaus Geld zum Leben ge- braucht hat. Sie lebte aber sehr bescheiden und hatte nur wenige Auslagen. Aus ihren Kontounterlagen geht hervor, dass von dort aus regelmässig Rechnungen an die Spitex und die Krankenkasse sowie Gelder an die Steuerverwaltung bezahlt 12 wurden. Ansonsten hatte sie nur Ausgaben fürs Essen; anderes hat sie sich nach Angaben der Privatkläger nicht mehr gegönnt (z.B. pag. 269 Z. 303 f.). Selbst der Beschuldigte vermag nicht zu sagen, wofür H.________ sel. jeweils mehrere tau- send Franken pro Monat hätte ausgeben sollen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz sagte er, H.________ sel. sei nicht mehr so mobil gewesen, sie habe einen Rollator gehabt. Ob sie das Geld habe ausgeben können oder nicht, könne er nicht beantworten. Sie habe aber sicher nicht in ein Auto steigen und sich vergnügen gehen können (pag. 1402 Z. 25 ff.). Für die Pflegekosten erhielt H.________ sel. gewisse Rückvergütungen auf ihr Konto. Zudem gingen dort die AHV-Leistungen und eine kleine BVG-Rente ein. Es ist daher nachvollziehbar, dass sich die Ausgaben und die Einnahmen ungefähr die Waage hielten und das kleine Vermögen von H.________ sel. somit in den letzten Monaten und Jahren mehr oder weniger konstant blieb, wie dies die Privatkläger geltend machen. H.________ sel. war unbestrittenermassen nicht mehr mobil, ging am Rollator und konnte nicht mehr alleine die Treppe zu ihrer Wohnung hinauf- und herunterstei- gen. Hätte sie fast ihr gesamtes Vermögen in bar ausgegeben, hätte dies jemand bemerken müssen. Auch dass F.________ gehört hat, wie der Beschuldigte ge- genüber seiner Mutter einmal erstaunt bemerkt hat, dass sie jetzt schon wieder Geld brauche (pag. 269 Z. 330 f.), belegt nichts anderes. Und dass E.________ seiner Mutter, als sie im Frühling 2010 im Spital war, bei seinen Besuchen im Schnitt jeweils CHF 350.00 gegeben haben will (pag. 1422 Z.11 ff.), belegt höchs- tens, dass sie eben nicht über grössere Geldmittel verfügt hat. Gemäss ihren Kontoauszügen waren der Beschuldigte und seine Ehefrau im Tat- zeitraum alles andere als liquide. Nach Angabe der Verteidigung soll der Beschul- digte rund CHF 25'000.00 in bar zu Hause gehabt haben. Diese sollen von seinem Stiefvater, dem Verkauf seines Motorrads und dem BMW sowie den Bareinnahmen aus dem Geschäft seiner Frau gestammt haben. Hätte der Beschuldigte tatsächlich so viel Bargeld gehabt, wäre es aber schlicht unnötig gewesen, Geld von H.________ sel. zu verwenden, nur um dieses dann wieder zurückzubezahlen. Ebenso hätte keine Notwendigkeit bestanden, Kleinkredite aufzunehmen. Die CHF 15‘000.00 von seinem Stiefvater will er ja bereits im Mai 2010 (pag. 467) und die CHF 6‘000.00 im Februar 2010 (pag. 1452) erhalten haben. Interessanterweise befindet sich der Betrag von CHF 25‘000.00 gerade in der Nähe der vom Beschul- digten in der zweiten Empfangsbestätigung vom 31. Dezember 2010 aufgeführten Beträge von insgesamt CHF 23‘822.00 (pag. 465). Den BMW hat der Beschuldigte für CHF 4‘500.00 gekauft und will ihn kurz danach für etwa CHF 4‘000.00 wieder verkauft haben (pag. 1406 Z. 33). Zusätzliches Substrat wurde mit dem Verkauf somit nicht geschaffen. Zu bemerken ist auch, dass am 15. Oktober 2010 Bargeld von CHF 5‘000.00 mit der Karte des Beschuldigten auf sein P.________ (Bank) Konto einbezahlt wurde (pag. 847). Dieses Geld könnte mutmasslich aus dem Au- toverkauf stammen. Der Betrag wurde von den Ausgaben innert wenigen Tagen schon fast wieder vollständig aufgebraucht (pag. 847 f.). Nach dem Tod von H.________ sel. zahlte der Beschuldigte zwar CHF 7‘000.00 auf deren Konto zurück, was aber keinen Beweis für seine generelle Liquidität darzustellen vermag. Einerseits wurde dem Beschuldigten damals ein monatlicher Nettolohn von über CHF 7‘000.00 ausbezahlt, wovon ein solcher Betrag kurzfristig hätte geleistet wer- 13 den können. Anderseits behauptete der Beschuldigte, dass die CHF 7‘000.00 aus dem Betrag, den er H.________ sel. bereits am 5. August 2010 zurückbezahlt ha- ben will, stammten. H.________ sel. habe ihm das Geld bar wieder zurückgegeben (pag. 1404 Z. 1 ff.). In diesem Fall würde die Empfangsbestätigung vom 31. De- zember 2010 (pag. 99 und 249) aber wieder nicht stimmen, wenn der Beschuldigte diesen Betrag ja schliesslich behielt. Er verstrickt sich hier erneut in Widersprüche. Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund als erwiesen, dass der Beschuldigte die von ihm bezogenen Beträge nicht an H.________ sel. zurück bezahlt hat und er aus eigenen Mitteln dazu auch gar nicht in der Lage gewesen wäre. Bleibt noch der Hinweis, dass selbst wenn von einer Rückzahlung so grosser Be- träge in bar an H.________ sel. auszugehen wäre, von einer Sorgfaltspflichtverlet- zung des Beschuldigten in der Vermögensverwaltung der Verstorbenen gespro- chen werden müsste, wäre es doch unvernünftig und zweckwidrig gewesen, wenn H.________ sel. derart grosse Geldbeträge in bar bei sich zuhause gehortet hätte. 12.6 Empfangsbestätigung Da gemäss obigem Beweisergebnis keine Rückzahlungen der privaten Transaktio- nen des Beschuldigten in bar stattgefunden haben, ist auch erwiesen, dass der In- halt der Empfangsbestätigung vom 31. Dezember 2010 (pag. 99 und 249) falsch ist. Der Beschuldigte hat anlässlich einer Besprechung in der Kanzlei von Rechts- anwalt G.________ vom 13. Januar 2012 zugegeben, diese Unterschrift gefälscht zu haben. Dies sagt nicht nur Rechtsanwalt G.________ (pag. 367 Z. 56 f.), son- dern auch der Beschuldigte selbst. Allerdings meinte Letzterer, die Aussage sei zy- nisch oder sarkastisch gemeint gewesen (pag. 399 Z. 50 ff., 1404 Z. 18 ff.). Rechtsanwalt G.________ schilderte glaubhaft, dass die Situation anlässlich dieser Besprechung sehr angespannt und niemand zu Spässen aufgelegt gewesen sei. Er empfand die Aussage des Beschuldigten nicht als Sarkasmus (pag. 367 Z. 81 ff.). F.________ konnte sich nicht daran erinnern, dass seine Mutter je etwas unter- schrieben hätte, als sie Geld erhielt (pag. 269 Z. 328 f., 271 Z. 379 f.). Aufgrund der gesamten Umstände geht die Kammer wie bereits die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die Empfangsbestätigung nachträglich erstellt hat, um sich ge- genüber den misstrauisch gewordenen Privatklägern zu rechtfertigen. Dass er die Fälschung nur zynisch oder sarkastisch zugegeben habe, erscheint als Schutzbe- hauptung. Hätte er damals tatsächlich zu seinem Schutz eine Bestätigung unter- schreiben lassen, so müsste er zudem im Besitz eines Originals sein. Der Beschul- digte hat die Unterschrift von H.________ sel. auf der Empfangsbestätigung ge- fälscht resp. selber geschrieben. 12.7 Deliktsbetrag Die Vorinstanz ging für die nicht einfache Bestimmung des Deliktbetrages schliess- lich von der durch den Beschuldigten farbig markierten Liste aus, auf welcher die- ser die von ihm privat bezogenen Beträge markiert hatte (pag. 427 ff.). Diese erga- ben einen Gesamtbetrag von CHF 28‘860.80. Der Beschuldigte hat insgesamt CHF 20‘920.00 ab den Konten von H.________ auf seine eigenen überwiesen (pag. 239). Dazu kamen Einkäufe und Bargeldbezü- 14 ge. Bei den Einkäufen lässt sich teilweise (z.B. Ikea oder Vertreiber von Kosmetika) klar sagen, dass diese nicht von H.________ getätigt wurden, bei andern ist dies nicht unbedingt von vornherein eindeutig. Vor allem bei den Bargeldbezügen lässt sich nicht eruieren, in welchen Fällen das Bargeld für den alltäglichen Bedarf an H.________ sel. übergeben wurde und wann nicht. Es ist somit unumgänglich, auf die Angaben des Beschuldigten abzustützen, zumal sich dieser sicherlich nicht mehr als nötig selbst belastet hat. Die Kammer geht somit vom selben nachvoll- ziehbaren Deliktsbetrag aus wie die Vorinstanz. Da es sich beim Betrag von CHF 28‘860.80 jedoch letztlich bloss um eine Annahme handelt, wird dieser De- liktsbetrag zu Gunsten des Beschuldigten als Maximalbetrag gewertet. 12.8 Erwiesener Sachverhalt Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer den eingeklagten Sachverhalt als erwiesen. III. Rechtliche Würdigung 13. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) Für die rechtlichen Grundlagen kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1558 ff. = S. 32 ff. der Urteilsbe- gründung). Der Beschuldigte war von H.________ sel. beauftragt worden, deren fi- nanzielle Angelegenheiten zu betreuen. Der Beschuldigte hat in dieser Funktion von Anfang Juni 2010 bis Ende Januar 2011 ohne Ermächtigung regelmässig Bar- geldbezüge ab dem Konto von H.________ sel. getätigt, Banküberweisungen auf seine eigenen Konten veranlasst und mit der Maestro-Karte private Einkäufe be- zahlt. Er handelte mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung hat er dadurch wiederholt erfüllt. Er ist somit der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu erklären. 14. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) Für die rechtlichen Grundlagen kann wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1562 ff. = S. 34 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldig- te fügte auf der von ihm erstellten Empfangsbestätigung datiert vom 31. Dezember 2010 (pag. 99 und 249) die Unterschrift von H.________ sel. ein und fälschte diese somit. Er tat dies in der Absicht zu belegen, dass H.________ sel. das von ihm un- rechtmässig bezogene Geld bar zurückerhalten habe, um sich den Vorwürfen der Privatkläger zu entziehen. Die Urkunde war somit inhaltlich unwahr und die Unter- schrift gefälscht. Er hat dadurch den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt und ist hierfür schuldig zu erklären. 15 IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Für die allgemeinen in der Strafzumessung geltenden Grundsätze kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1566 f. = S. 36 f. der Urteilsbegründung). 16. Strafrahmen und Vorgehen Sowohl die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB als auch die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB werden mit einer Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich die Besonderhei- ten des Strafrahmens der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1568 = S. 37 der Urteilsbegrün- dung). Ausserordentliche Gründe für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens liegen keine vor. Vorliegend ist die mehrfach begangene ungetreue Geschäftsbe- sorgung die schwerere Straftat, sodass in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst dafür die der Tatschwere angemessene Einsatzstrafe festzulegen ist, welche danach mit der Strafe für die begangene Urkundenfälschung zu asperieren ist. Es wird bereits vorweggenommen, dass in Anwendung des Verhältnismässig- keitsprinzips wie bei der Vorinstanz für beide Delikte eine Geldstrafe auszuspre- chen ist. Der Verhängung einer anderen Strafart würde ohnehin das Verschlechte- rungsverbot entgegenstehen. 17. Einsatzstrafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Objektive Tatschwere Der vom Beschuldigten verursachte Deliktsbetrag von maximal CHF 28‘860.00 ist nicht unerheblich. Mit Blick auf andere mögliche Deliktsbeträge bei Erfüllen des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt der Betrag aber doch noch in einem tiefen Bereich. Das Vermögen der betagten und auf Unterstützung ange- wiesenen Grossmutter seiner Ehefrau, die ihm vertraut hat, hat er binnen weniger Monate vollständig aufgezehrt. Auch das Vertrauen der übrigen Familienmitglieder hat er missbraucht. Dies erscheint sehr verwerflich. Er ging nicht besonders raffi- niert vor, sondern überwies einfach Geld auf sein Konto und tätigte Bezüge und Einkäufe in der Hoffnung, dass es niemand bemerken würde. Die Rückzahlung von CHF 7‘000.00 nach dem Tod von H.________ sel. weist zwar möglicherweise auf ein schlechtes Gewissen hin, macht die Handlungsweise des Beschuldigten aber in keiner Weise weniger verwerflich. Auch denkbar, dass er damit bloss versucht hat, drohende Konsequenzen abzuwenden. Strafrechtlich war es jedenfalls nicht mehr als eine nachträgliche teilweise Schadensregulation. 17.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen. Die Tat wäre problemlos vermeidbar gewesen. Auch wenn die fi- nanzielle Lage des Beschuldigten angespannt war, hätten andere Lösungsmög- 16 lichkeiten bestanden, als sich beim ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögen zu bedienen. Pflegte er doch schlicht einen Lebensstil, der über seinen Möglichkeiten lag. 17.2. Verschulden und Einsatzstrafe Im Verhältnis zum Strafrahmen wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten noch leicht. Die Kammer erachtet, wie bereits die Vorinstanz, eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. 18. Asperation mit Strafe für die Urkundenfälschung 18.1 Tatkomponenten 18.1.1. Objektive Tatschwere Mit der Urkundenfälschung sollte die ungetreue Geschäftsbesorgung vertuscht werden. Es handelt sich um ein Begleitdelikt. Die Urkunde wurde gegenüber den Privatklägern und im Strafverfahren eingesetzt, aber nicht im sonstigen Geschäfts- verkehr. Es handelt sich nicht um eine aufwendige Fälschung, sondern um eine sehr simple Vorgehensweise. 18.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte agierte vorsätzlich. Es ging ihm darum, sein unrechtmässiges Verhalten zu vertuschen, was ein egoistischer Beweggrund ist. Die Urkundenfäl- schung war vermeidbar. 18.2 Verschulden und Asperation Es handelt sich vorliegend insgesamt um ein leichtes Verschulden des Beschuldig- ten. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfehlen für eine ein- fache Urkundenfälschung eine Strafe von 30 Strafeinheiten (S. 50 VBRS- Richtlinien). Diese Strafhöhe erscheint hier gerade angemessen. Davon sind 20 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren, was eine Gesamtstrafe von 170 Strafeinheiten ergibt. 19. Täterkomponenten 19.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen mehr verzeichnet und dürfen somit auch nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB). Vorstrafenlosigkeit wird allerdings erwartet und ist hier nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6). Für das sonstige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf den Leumundsbericht vom 25. Januar 2017 (pag. 1628 ff.) verwiesen werden. Er ist berufstätig, verheiratet und Vater von zwei Kindern. Auch dies wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren 17 Beim Beschuldigten wurden nach der Tat keine neuen Straftaten verzeichnet. Im Strafverfahren verhielt er sich anständig und korrekt. Allerdings reichte er im Laufe des Strafverfahrens Empfangsbestätigungen ein, die trotz fehlender Anklage gemäss dem obigen Beweisergebnis gefälscht sein dürften. Dies darf mangels An- klage allerdings nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Der Beschuldigte war, obwohl er private Bezüge zugegeben hat, nicht geständig und konnte somit weder Einsicht noch Reue zeigen. Dies wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 19.3 Strafempfindlichkeit und Fazit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. Sie wirken sich somit weder straf- mindernd noch straferhöhend aus. 20. Strafmass und Höhe des Tagessatzes Das Strafmass beträgt somit 170 Tagessätze Geldstrafe. Die Höhe des Tagessat- zes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Im Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vom 25. Januar 2017 gab der Beschuldigte an, sein monatliches Nettoeinkommen betrage CHF 7‘000.00, dasjenige seiner Ehefrau CHF 200.00. Gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2016 verdiente er jedoch CHF 8‘515.55 netto (pag. 1450). Der Beschuldigte ist nach wie vor an derselben Stelle beim O.________ tätig und es ist nicht nachvollziehbar, dass sein Lohn seit- her gesunken sein sollte. Die Kammer geht daher nach wie vor von CHF 8‘515.55 aus. Unter Einberechnung des 13. Monatslohnes, des Einkommens der Ehefrau von CHF 200.00 und der Abzüge resultiert ein Tagessatz von CHF 130.00. Dies entspricht dem von der Vorinstanz berechneten Tagessatz. Einem höheren Betrag hätte ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegengestanden. 21. Bedingter Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Diese Voraus- setzung ist vorliegend erfüllt. Im Übrigen verlangt auch das Verschlechterungsver- bot die Bestätigung des bedingten Strafvollzugs durch die Kammer. So ist in An- wendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auch die Dauer der Probezeit von zwei Jahren zwingend zu bestätigen. 22. Verbindungsbusse Die Vorinstanz sonderte gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB 30 Tagessätze der Gelds- trafe im Betrag von CHF 3‘900.00 als Verbindungsbusse aus. Die Kammer erachtet die Ausfällung einer Verbindungsbusse im vorliegenden Fall nicht als erforderlich, um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden. Es liegt keine Schnitt- stellenproblematik vor, wie dies im Strassenverkehrsrecht der Fall ist. Es wird da- her auf die Aussprechung einer Verbindungsbusse verzichtet. 18 23. Fazit Es ist eine bedingte Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 130.00 mit einer Pro- bezeit von zwei Jahren auszusprechen. Die Geldstrafe ist somit zwar höher als die von der Vorinstanz ausgesprochene von 150 Tagessätzen, dafür entfällt die Ver- bindungsbusse im Umfang von 30 Tagessätzen. Die oberinstanzliche Strafe fällt somit insgesamt milder aus und verletzt das Verschlechterungsverbot nicht (vgl. ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N. 3a zu Art. 391 StPO mit Hinweis auf BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). V. Zivilpunkt Im Zivilpunkt betreffend Schadenersatzklage kann vollständig auf die zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1576 ff. = S. 41 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StPO und Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrecht (OR; SR 220) zur Bezahlung von CHF 21‘860.80 Schadenersatz an die Privatkläger zu verurteilen. Im oberinstanzlichen Verfahren beantragt Rechtsanwalt G.________ nunmehr die Bezahlung eben dieses Betrages und stellte keine darüber hinausgehende Forde- rung mehr. Die zusätzlichen Erwägungen der Vorinstanz zur weiteren Forderung von CHF 15‘000.00 sowie die Verweisung der restlichen Forderung auf den Zivil- weg erübrigen sich somit. Schliesslich könnte hierüber mangels Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Delikten gar nicht geurteilt werden. VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00. Die Verurteilung zu einer einfachen Urkundenfälschung anstatt einer mehrfachen und die leichte Strafreduktion von insgesamt 10 Tagessätzen rechtfertigen keine Kos- tenausscheidung zu Lasten des Staates. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘800.00, sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen. 25. Parteientschädigung der Privatkläger Die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO festgelegte Entschädigung der Privatkläger für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- 19 rechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 11‘340.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird bestätigt. Diese wird dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO ebenfalls eine Entschädigung auszurichten. Diese wird gestützt auf die Ho- norarnote von Rechtsanwalt G.________ vom 20. Februar 2017 (pag. 1688) be- stimmt auf CHF 2‘214.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) 20 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Deliktsbetrag maximal CHF 28‘860.80), mehrfach begangen anfangs Juni 2010 bis Ende Januar 2011 in Niederwangen, Kap- pelen und evtl. anderswo; 2. der Urkundenfälschung, begangen anfangs Juni 2010 bis Ende Januar 2011 in Nie- derwangen, Kappelen und evtl. anderswo; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 251 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 22‘100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘800.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 f. OR sowie Art. 126, 433 und 436 StPO wei- ter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 21‘860.80 Schadenersatz an die Straf- und Zivilkläger 1-4. 2. Zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren von CHF 11‘340.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilkläger 1-4. 3. Zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im oberin- stanzlichen Verfahren von CHF 2‘214.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilkläger 1-4. 21 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecherin B.________ - den Straf- und Zivilklägern 1-4, v.d. Rechtsanwalt G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 20. Februar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 29. März 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner i.V. Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22