B.________ hat dem Kanton Bern 1/10 der an Rechtsanwalt T.________ ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 2‘131.05, ausmachend CHF 213.10, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt T.________ 1/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘657.55, ausmachend CHF 265.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).