der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zu 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 48‘758.85, ausmachend CHF 4‘875.90, unter Verrechnung mit der auszurichtenden Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von CHF 2‘500.00; 3. zu 1/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 300.00. IV.