2. der groben Verkehrsregelverletzung durch Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholtwerden, begangen am 17.12.2011 auf der Hauptstrasse in Täuffelen; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 StGB 90 Ziff. 2 aSVG 35 Abs. 7 SVG 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, total ausmachend CHF 6‘000.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen (29.12.2011 bis 20.01.2012), was eine Restgeldstrafe von 37 Tagessätzen zu CHF 100.00, total ausmachend CHF 3‘700.00, ergibt;