74 A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt G.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3‘616.25 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt G.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).