73 V. In Anwendung von Art. 126, 433 sowie 436 StPO wird erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ wird insofern sie A.________ betrifft dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 3. A.________ hat dem Straf- und Zivilkläger E._____