1. für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Parteientschädigung von CHF 42‘166.45 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt.) zu bezahlen; 2. für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Parteientschädigung von CHF 7‘309.40 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt.) zu bezahlen.