mitgeteilt habe, das Probematerial bereits im Juli 2013 entsorgt zu haben. Eine erneute Anordnung der Aufbewahrung würde sich daher als zwecklos erweisen, weshalb darauf verzichtet wird. Die Anordnung einer Aufbewahrungsfrist für die noch vorhandenen Asservate beim KTD erscheint vorliegend nicht notwendig, weshalb auch darauf verzichtet wird. 69 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A. Betreffend A.________ I.