28. Aufbewahrung der Asservate Die Vorinstanz hatte in Anwendung des Kreisschreibens der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Januar 2011 betreffend die Aufbewahrung von biologischem Material durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) verfügt, die beim IRM vorhandenen Asservate seien ab dem Urteilszeitpunkt während drei Jahren aufzubewahren. In ihrer Urteilsbegründung erwähnte die Vorinstanz allerdings, dass ihr das IRM mit Schreiben vom 15. Januar 2016 (pag. 2640.3) mitgeteilt habe, das Probematerial bereits im Juli 2013 entsorgt zu haben.