_ befand sich vom 29. Dezember 2011 bis am 20. Januar 2012 im jungen Alter von 18 Jahren während 23 Tagen in Untersuchungshaft. Diese wird ihm zwar auf die ausgesprochene Geldstrafe angerechnet. Eine besonders schwere Verletzung der persönli- 68 chen Verhältnisse von B.________ ist insgesamt dennoch zu bejahen. Ihm ist eine angemessene Genugtuung von CHF 3‘000.00 nebst Zins zu fünf Prozent seit 10. Januar 2012 zuzusprechen. VII. Verfügungen