VI.22. oben aufzuerlegenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen (zur Zulässigkeit der Verrechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2016 vom 4. April 2017). Die Anklagevorwürfe der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung waren sehr schwerwiegend und haben die letzten Lebensjahre von B.________ stark geprägt. Er wurde in erster Instanz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt. Das Verfahren dauerte lange und fand unter grosser medialer Aufmerksamkeit statt. B.________ befand sich vom 29. Dezember 2011 bis am 20. Januar 2012 im jungen Alter von 18 Jahren während 23 Tagen in Untersuchungshaft.