Die an den Gutachter gestellten Fragen waren auch ohne Gutachten zu beantworten. Die Kosten für das Parteigutachten stellen daher keinen gebotenen Aufwand dar. B.________ hat aufgrund des Strafverfahrens insbesondere wegen der Vorwürfe, von denen er nun freigesprochen wird, wirtschaftliche Einbussen erlitten. Er war insgesamt mehrere Wochen am Arbeiten gehindert. Ihm ist eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von CHF 2‘500.00 zu gewähren. Diese ist jedoch in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm gemäss Ziffer VI.22. oben aufzuerlegenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen (zur Zulässigkeit der Verrechnung vgl.